Eine Betriebsvereinbarung ist sinnvoll, weil die berufsgenossenschaftliche Vorschrift § 38 BGV A1, welche den Genuss von Alkohol regelt, weder ein generelles Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz ausspricht, noch Kriterien nennt, an denen sich der Zustand feststellen lässt, in dem der Versicherte sich oder andere gefährden könnte. Eine solche Vereinbarung hat den Zweck, den mit Alkohol- und ggf. Suchtproblematiken konfrontierten Personen (dies kann jeder Mitarbeiter des Betriebes sein!) Handlungsorientierung zu bieten und den Rahmen der betrieblichen Suchtkrankenhilfe abzustecken. Zum einen kann nur eine Null-Promille-Regelung Unklarheiten vermeiden, zum anderen fallen suchtgefährdete Mitarbeiter so im Betrieb eher auf; denn wer es nicht schafft, nüchtern zur Arbeit zu erscheinen und/oder den Tag über „trocken“ zu bleiben, der dürfte ein Problem habe! Jede Betriebsvereinbarung sollte auf die betrieblichen und rechtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Es empfiehlt sich, Juristen und Suchtfachleute bei der Formulierung einer Betriebsvereinbarung hinzuzuziehen und das Ergebnis durch den Betriebsrat überprüfen zu lassen. Ein Beispiel, wie eine Betriebsvereinbarung aussehen könnte, finden Sie hier. |